Kündigung Garagenmietvertrag

BGH-Urteil vom 12. Oktober 2011 Az.: VIII ZR 251/10

Ein beliebter Streit zwischen Mietern und Vermietern ist die Frage der separaten Beendigung eines Garagenmietvertrages. Häufig ist die Miete für die Garagen separat ausgewiesen und nach einigen Jahren Mietzeit im Verhältnis zu den möglicherweise zu erzielenden Mieten recht gering. Es stellt sich dann immer die Frage, ob diese Garagenmietvereinbarung separat beendet werden kann, falls keine Einigkeit über die Miethöhe erreicht wird. Der Bundesgerichtshof hat nun sehr deutlich klargestellt, dass bei einem getrennten Abschluss von Wohnungsmietvertrag und Garagenmietvertrag eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit beider Vereinbarungen besteht. Damit wäre auf den ersten Blick die Angelegenheit natürlich einfach zu bewerten. Der Bundesgerichtshof relativiert seine Ausführungen dann allerdings indem er festhält, dass der Willen der Beteiligten, eine rechtliche Einheit zwischen Wohnungsmietvertrag und Garagenmietvertrag zu wünschen daraus zu folgern ist, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen. Dies dürfte häufig der Fall sein.

 

Wir stehen gerne zur Beratung bereit, falls Streit über die Garagenmiete besteht.