Schiedsklauseln bei der Abrechnung von Leasingverträgen
Urteil des AG Köln vom 24.07.2012
Az.: 134 C 311/11
Häufig erscheint der Abschluss eines Leasingvertrages auf den ersten Blick günstiger, als der eventuell finanzierte Kauf eines Neuwagens. Leasingverträge bergen jedoch ein nicht unerhebliches Risiko für Verbraucher. Viele Leasingfirmen verwenden sehr unerfreuliche Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Leasingverträgen. Der Streit entbrennt dann oft bei der Rückgabe des Fahrzeuges. Es werden zum Teil ganz erhebliche Summen nachgefordert. Diese können je nach Abrechnungsart aus zu viel gefahrenen Kilometern oder aber aus Schäden am Fahrzeug resultieren. Die Nachforderungen betragen dann schnell einige tausend Euro. Häufig werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Verbraucher unbemerkt sogenannte Schiedsklauseln eingebracht. Demnach soll dann ein, häufig vorab bestimmter, Gutachter mit der Ermittlung des Minderwertes des Leasingfahrzeuges beauftragt werden. Problematisch dabei ist, dass viele Leasinggeber unmittelbar den Autoherstellern angeschlossen sind. Diese haben aufgrund der großen Menge der Leasingfahrzeuge oft erhebliches wirtschaftliches Gewicht für die Gutachter. Zudem suchen die Leasinggeber oft bereits entsprechende Gutachter vorab aus. Ziel der Vereinbarung ist es, ein günstiges Gutachten zu erreichen und später Einwendungen gegen das Gutachten weitgehend zu vereiteln. Selbst im Klageverfahren kann dann kaum gegen das Gutachten vorgegangen werden. Die Gefahr lässt sich auch nicht durch Gegengutachten ohne weiteres bannen. Es ist somit bereits bei Abschluss des Vertrages äußerste Vorsicht geboten. Das Amtsgericht Köln hat nun in einer recht erfreulichen Entscheidung deutliche Zweifel an entsprechenden Schiedsklauseln geäußert. In der Sache musste zwar nicht endgültig über die Wirksamkeit der Schiedsklausel entschieden werden, das Gericht führt allerdings zu einer entsprechenden Schiedsgutachtenklausel zu dessen Wirksamkeit aus, dass diese „im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers im Sinne von § 307 BGB angesichts des Ausschlusses von Einwendungen des Leasingnehmers gegen das Gutachten sowie der sich daraus ergebenden Beweislastumkehr und der wirtschaftlichen Position der Leasinggeberin gegenüber den beiden vorgeschlagenen sachverständigen Unternehmen“ fraglich ist. Dabei wird auf eine flankierende Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt aus dem Jahre 1998 verwiesen. Weiter interessant an der Entscheidung des Amtsgerichts ist auch, dass dieses erhebliche Zweifel an der Klausel hegt, weil diese eine Nacherfüllungsmöglichkeit des Leasingnehmers effektiv vereitelt. Im konkreten Fall musste diese Frage nicht endgültig entschieden werden, da das Gutachten einer großen Gutachtenfirma derart mangelhaft war, dass es vom Gericht als offensichtlich untauglich angesehen wurde. Wichtig bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen ist auch darauf zu achten, dass nicht etwa normale Gebrauchsspuren wertmindernd berücksichtigt werden und zu Nachzahlungs-ansprüchen genutzt werden. Nach weitgehend einhelliger Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass ein Fahrzeug, welches im Straßenverkehr bewegt wird, im Laufe der Zeit unweigerlich einige Schrammen und Kratzer, Dellen und Steinschläge erleiden wird. Soweit diese nicht über das übliche Maß hinausgehen, stellen sie ganz normale Abnutzungserscheinungen dar. Unser Tipp: Prüfen Sie bei der Rückgabe des Fahrzeuges genau, ob die geltend gemachten Minderwerte tatsächlich zutreffen. Eine reine Addition der Kosten für die Mängelbeseitigung stellt keine ordnungsgemäße Ermittlung des Minderwertes dar!