Beschluss vom 26.08.2011
Nahezu regelmäßig ordnet die Polizei bei einer nächtlichen Kontrolle die Blutentnahme ohne vorherige Rücksprache mit dem Richter ein. Dies obwohl zugunsten des Betroffenen nach der Strafprozessordnung grundsätzlich ein Richtervorbehalt zu beachten ist. Die Rechtsprechung hat in vielen Fällen diese Praxis nachträglich genehmigt. Erfreulicherweise hat das Oberlandesgericht Köln am 26.08.2011 (Az: III-1 RBs 201/11) beschlossen, dass der betreffende Polizeibeamte jedenfalls eine eigene Bewertung des Sachverhalts vornehmen muss. Stützt sich der aufnehmende Beamte alleine auf eine entsprechende Dienstkompetenz um seine Eilkompetenz gemäß § 81a Abs. 2 StPO in Anspruch zu nehmen, handelt er rechtswidrig.
In einem solchen Fall soll nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Verwertung der Blutprobe ausgeschlossen sein. Das Gericht hat ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot bejaht. Wichtig ist dabei allerdings, dass der Betroffene der Blutentnahme nicht selbst zuvor zugestimmt hat.