Bundesarbeitsgericht, 1 a ZR 412/09
Bekanntlich darf der Arbeitgeber Zuwendungen wie z. B. Weihnachtsgeld an die Betriebstreue des Mitarbeiters knüpfen. Die Rechtsprechung hat dazu verschiedene Fristenregelungen entwickelt, die auch zum nachträglichen Verlust einer Zuwendung führen kann.
Das gilt aber nicht für die vertraglich zugesagte Bonuszahlung, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. In dem dort zu entscheidenden Fall war (in einer Betriebsvereinbarung) geregelt, dass der Anspruch auf Bonus entfällt, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Arbeitsvertrag kündigt. Eine solche Regelung ist aber nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Bei einer Bonuszahlung handele es sich nämlich um eine erfolgsabhängige Vergütung, die – wie das Gehalt – die Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte Arbeit des Arbeitnehmers darstelle. Diese Vergütung dürfe deshalb nicht gekürzt werden, sondern müsse voll zeitanteilig gezahlt werden.