Filesharing Zuordnung IP-Nummer

LG Stuttgart Urteil 28.06.2011

Abmahnungen mehr oder weniger seriöser Musik- oder Filmrechteinhaber und deren Bevollmächtigter beschäftigen viele private Haushalte. Dabei wird häufig der Eindruck erweckt, eine Verteidigung gegen die behauptete Rechtsverletzung sei von vorneherein erfolglos. Dies trifft jedoch häufig nicht zu. Richtig ist zwar, dass aus der Zuordnung einer IP-Nummer zu ihrem PC ein Anschein angenommen wird, dass die Tat durch Sie begangen worden sein kann. Es lohnt sich jedoch hier die Abmahnungsschreiben genau prüfen zu lassen. Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.06.2011 (Az: 17 O 39/11) reichte es dem Gericht nicht aus, dass die IP-Adresse zwei Sekunden vor dem Beginn der angeblichen Rechtsverletzung dem Anschluss zugeordnet war. Das Gericht führt insoweit aus, dass es denkbar ist, dass zu diesem Zeitpunkt bereits einem anderen Nutzer die Adresse zugeteilt wurde. Offensichtlich nur aufgrund dreier
weiterer Zuordnungen am gleichen Tage hat das Gericht hier dennoch die tatsächliche Vermutung zu Lasten der Internetanschlussinhaber angenommen. Letzten Endes konnten die in dem Verfahren in Anspruch genommenen sich entlasten.