Nacherfüllung Kaufvertrag

BGH-Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 70/2008

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klarstellend festgestellt, dass im Falle einer Nacherfüllung im Kaufvertrag auch der Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache geschuldet sein kann. Konkret ging es in diesem Fall um den Ausbau mangelhafter Bodenfliesen und den Einbau neuer Fliesen. Der Käufer hatte die Fliesen in seinem Haus bereits verlegen lassen. Erst danach zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht ohne Austausch der Fliesen möglich war. Nach Auffassung des BGH, der die Entscheidung auch dem EuGH vorgelegt hat, erfasst die im Gesetz und der EU-Richtlinie erwähnte „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau der mangelhaften Sache nebst den dabei anfallenden Kosten.

Der BGH hat dabei allerdings bereits darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Kaufgegenstandes und den eventuellen notwendigen Neueinbau der Ersatzlieferung der Höhe nach beschränkt werden könnten.