Ausbildungsunterhalt Schwangerschaft

BGH Urteil vom 29.06.2011, AZ XII ZR 127/09

Eltern müssen ihren Kindern für die Dauer der Ausbildung sogenannten Ausbildungsunterhalt zahlen. Zur Ausbildung kann auch eine Orientierungsphase von bis zu einem Jahr gehören. Diese Zeit soll dazu dienen, einem in der Berufswahl unsicheren jungen Menschen die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern.

Wenn die Tochter nun während der Orientierungsphase oder Ausbildungszeit schwanger wird, verliert sie nicht den Anspruch auf weiteren Ausbildungsunterhalt. Die Eltern müssen weiter zahlen, zunächst bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes oder sogar noch weiter für eine anschließende Übergangszeit. Nach Meinung des Gerichts besteht zwar die Obliegenheit für die Tochter, eine Ausbildung innerhalb einer angemessenen Zeit aufzunehmen und diese abzuschließen. Die Schwangerschaft stellt aber nach Meinung des Gerichts keine Obliegenheitsverletzung dar.