Verwirkung des Rechtes zur fristloser Kündigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss selbst bei schweren Vertragsverstößen der Gegenseite rasch entschieden werden, ob der Vertrag gekündigt werden soll.

Häufig kommt es gerade bei Dauerschuldverhältnissen,  im Laufe der Vertragszeit zu Vertragsverletzungen. Sind diese besonders schwerwiegend, besteht bei Dauervertragsverhältnissen grundsätzlich das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Dies gilt unabhängig davon, ob es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonst im Vertrag erwähnt ist. Der Bundesgerichtshof führt allerdings für die Ausübung eines solchen Kündigungsrechts aus, dass eine außerordentliche Kündigung dann nicht mehr ausgesprochen werden kann, wenn aus dem Verhalten des zur Kündigung Berechtigten zu schließen ist, dass er das Fehlverhalten hingenommen hat. Der Bundesgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung insoweit aus, dass „eine außerordentliche Kündigung nach Kenntnis des Kündigungsgrundes wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit ausgesprochen werden“ muss (BGH, a. a. O.).

Weiter wird dann ausgeführt, dass dem zur Kündigung Berechtigten eine angemessene Überlegungszeit zuzugestehen ist, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles richtet. „Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit dem anderem Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist (BGH, a. a. O.).

Wenn Sie sich also berechtigt über Ihren Vertragspartner ärgern und die Leistungen mangelhaft sind, suchen Sie lieber rasch anwaltlichen Rat, als möglicherweise die Gelegenheit zur Beendigung des Dauerschuldverhältnisses verstrichen zu lassen. Ob eine Kündigungsmöglichkeit besteht, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.