Streitwert urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen

Urteil des OLG Braunschweig vom 14.10.2011, Az.: 2 W 92/11 (ebay)

Bei Abmahnungen wegen urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen werden zum Teil von den Abmahnenden astronomische Streitwerte angesetzt. Diese führen dann zu entsprechend hohen Rechtsanwaltsgebühren. Die Gebühren für die Abmahnung richten sich zwar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten hängen allerdings unmittelbar mit dem Gegenstandswert zusammen. Somit besteht bei vielen Abmahnanwaelten ein Interesse an möglichst hohen Streitwerten. Durch die Gerichte sind diese hohen Streitwerte in der Vergangenheit regelmäßig akzeptiert worden. Auf dieser Grundlage hat sich ein sehr lukratives Abmahnwesen etabliert.

Erfreulicherweise kippt nun langsam die Rechtsprechung, die Streitwerte von 25.000,00 € und mehr regelmäßig für gegeben angesehen hat. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az.: 2 W 92/11) ist eine deutlich günstigere Berechnungsweise für den Gegenstandswert zu Grunde zu legen. Statt dem bisher fast kritiklos akzeptierten Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 € hat das Gericht hier lediglich einen Gegenstandswert von 6.000,00 € anerkannt. Hintergrund ist, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Regelstreitwert für Unterlassungsansprüche im Urheberrecht vorhanden ist. Vielmehr ist im Einzelfall zu ermitteln, wie hoch der potentielle Schaden tatsächlich ist. Dies dürfte im Falle der beliebten Massenabmahnungen durchaus Schwierigkeiten für die vermeintlichen Urheberrechtsinhaber darstellen. Es lohnt sich somit in jedem Falle bei Abmahnung auch den Gegenstandswert kritisch zu prüfen. Selbstverständlich ist ohnehin zu fragen, ob die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. Hierzu wandelt sich zunehmen auch die Rechtsprechung für die Haftung eines Internetanschlussinhabers.

In dem konkreten Fall ging es um die rechtswidrige Verwendung eines Fotos für eine eBay-Auktion. Ohne die notwendigen Urheberrechte an dem Lichtbild zu haben, nutzte der Verkäufer bei eBay ein Foto. Daraufhin erhielt er die entsprechende Abmahnung. Die Abmahnung war zwar im Grunde berechtigt, allerdings die angesetzten Kosten und Gegenstandswerte waren unzutreffend. Das Gericht hat in diesem Einzelfall einen Gegenstandswert von 6.300,00 € für angemessen erachtet und dem entsprechend die geltend gemachten Kosten erheblich reduziert.

Gerade bei Internet-Auktionen kann es rasch vorkommen, dass mangels eigenen Fotos rasch aus dem Internet ein Beispielbild geladen wird. Dies ist allerdings nicht zulässig und kann Urheberrechte verletzen und kann zur berechtigten Abmahnung führen. In einem solchen FAlle ist immer Eile geboten, da meist sehr kurze Fristen gesetzt werden.