Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs

VG Mainz:  Urteil vom 10.07.2012 Az.: 3 L 823/12

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung häufen sich Urteile, die auch bei außerhalb des Straßenverkehrs erfolgter Alkoholauffälligkeit die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung von Straßenverkehrsbehörden für zulässig erachten. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wurde ein Mann mit einer Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ randalierend auf einem Fest aufgegriffen. Die Polizei hat dann wohl die Straßenverkehrsbehörde informiert. Diese wiederum hat den Mann aufgefordert, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu seiner Fahreignung durchführen zu lassen und dass Untersuchungsergebnis der Behörde mitzuteilen. Diese Aufforderung ist der Betroffene nicht nachgekommen – daraufhin wurde der Führerschein entzogen.

Interessant ist bei dieser Entscheidung, dass eben keinerlei Bezug zum Straßenverkehr bestand. Allein aufgrund der erheblichen Alkoholisierung ging das Gericht von einer
offensichtlichen Alkoholproblematik aus. Das Gericht führt insoweit aus, dass von überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik ausgegangen werden könnte, wenn diese 1,6 ‰ oder mehr Blutalkohol erreichen könnten. Dies allein soll ausreichen, um ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.

Dieses Urteil dürfte sich auf die häufig noch günstige Rechtsprechung für betrunkene Radfahrer auswirken. Wenn schon Vorfälle außerhalb des Straßenverkehrs bei entsprechender Blutalkoholkonzentration zum Entzug des Führerscheins führen können, muss dies erst recht für Radfahrer befürchtet werden. Sollten sie von einer solchen Maßnahme betroffen sein, lohnt sich in jedem Fall rasches Handeln, um evtl. den Behörden zuvorkommen zu können und entsprechende Schulungen vorzubereiten oder gar abzuwenden.