„Gewerberegistereintrag“ AG München vom 27.04.2011
Viele Gewerbetreibende erhalten unaufgefordert Post von vermeintlichen Gewerberegistereintragungen. Beliebt ist es dabei zu suggerieren, die Auskünfte seien kostenlos und würden dem amtlichen Gewerberegister entsprechen. Dies stellt sich häufig kurze Zeit später als Irrtum heraus. Alleine in unserer Kanzlei ist eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen entsprechende unseriöse Einträge vermarktet wurden. Leider gibt es vom Amtsgericht in Köln eine Tropähenentscheidung, mit der die vermeintlichen Kunden zur Zahlung gedrängt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Formular eines Adressbuchverlages dann täuschend ist, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt (BGH Urteil vom 13.04.2005. Az: VIII ZR 377/03). Dementsprechend hat das Amtsgericht in München ein Formblatt für ein solches Gewerbeverzeichnis als arglistige Täuschung eingestuft (AG München Urteil vom 27.04.2011, Az: 213 C 4124/11). In dem entschiedenen Fall hatte ein entsprechender Anbieter versucht die Vergütung möglichst geschickt zu verbergen. Hierfür hatte er unter anderem das Wort „Vergütungshinweis“ statt Worten wie Preise oder ähnlichem genutzt. Lassen Sie sich nicht von einzelnen Entscheidungen beeindrucken. Auch ein Gericht kann irren.